§ 13 NÖ WFG 2005 Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses

NÖ WFG 2005 - NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.

(2) Die Landesregierung hat die Förderung zu kündigen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist. Zuschüsse und geleistete Subjektförderungen können ab Eintritt des Kündigungsgrundes zurückgefordert werden. Die Rückzahlung ist so zu gestalten, dass soziale Härten vermieden werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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