(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.
(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
Für den aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz. |
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. | nach dem Ende eines Karenzurlaubs oder Karenzurlaubsteiles, | |||||||||
2. | nach dem Ende des zweiten Karenzurlaubsteiles des Vaters (§ 6), sofern der Bedienstete die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat; | |||||||||
3. | nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung eines in Karenzurlaub oder in Teilzeitbeschäftigung befindlichen anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird. |
(4) Die §§ 10, 12, 13 und 15e Abs. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, sind sinngemäß anzuwenden.
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