(1) Für Teilzeitbeschäftigte bestehende gesetzliche Regelungen, die günstiger als die folgenden sind, bleiben unberührt.
(2) Wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, ist dem Bediensteten auf sein Verlangen die Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlich festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit herabzusetzen.
Wenn beide Elternteile gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, besteht der Anspruch nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Der Anspruch des Bediensteten verlängert sich um jene Anzahl an Monaten, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt. |
(3) Wenn nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, hat der Bedienstete Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
- | bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig beide Elternteile Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden; | |||||||||
- | bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Bedienstete oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. |
(4) Wenn schon vor oder erst nach Ablauf des ersten Lebensjahres Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, verlängert oder verkürzt sich der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 um jene Anzahl an Monaten, um die der in Anspruch genommene Karenzurlaub das erste Lebensjahr unter- oder überschreitet.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann einmal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden.
Die Teilzeitbeschäftigung des Bediensteten muss mindestens zwei Monate dauern.
Die Teilzeitbeschäftigung beginnt frühestens
1. | mit dem Ablauf eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes der Mutter, | |||||||||
2. | mit Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub hat; § 4 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden, | |||||||||
3. | im Anschluss an einen gesetzlichen Karenzurlaub oder | |||||||||
4. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. |
(6) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt
1. | Beginn, Dauer und Ausmaß der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung bekannt zu geben und | |||||||||
2. | nachzuweisen, dass die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. | |||||||||
Nimmt der Bedienstete Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, hat der Bedienstete die Teilzeitbeschäftigung spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. |
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Geburt des Kindes mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 6, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. § 10 Abs. 4 ist anzuwenden.
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