(1) Drei Monate des Karenzurlaubes nach den §§ 3 oder 6 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden.
Aufgeschobener Karenzurlaub kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaubspätestens
- | mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn nur der Vater aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, | |||||||||
- | mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, |
beendet wird.
(2) Der aufgeschobene Karenzurlaub darf über den Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes hinaus in Anspruch genommen werden, wenn
1. | der Schuleintritt des Kindes später als drei Monate vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres erfolgt und | |||||||||
2. | der aufgeschobene Karenzurlaub spätestens mit dem Tag des Schuleintrittes angetreten wird. |
(3) Bei Geburt eines weiteren Kindes bleibt der Anspruch gemäß Abs. 1 bestehen.
(4) Der Bedienstete hat die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, dem Dienstgeber spätestens zu einem in §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 3 genannten Zeitpunkt oder drei Monate vor Ende des eigenen Karenzurlaubes bekannt zu geben.
Den Beginn des aufgeschobenen Karenzurlaubes hat der Bedienstete dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.
(5) Wird eine Frist nach Abs. 4 versäumt, kann ein aufgeschobener Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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