(1) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenzurlaub im Sinne des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder gleichartiger Landes- oder Bundesgesetze, beginnt der Karenzurlaub des Vaters frühestens mit dem Ablauf eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes.
(2) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub im Sinne des Abs. 1, beginnt der Karenzurlaub des Vaters frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl.Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl.Nr. 559/1978 und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem entsprechend dieser Verkürzung verschobenen Zeitpunkt.
(3) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate betragen.
(4) Der Karenzurlaub gemäß § 3 endet
- | spätestens mit dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder | |||||||||
- | sobald der Vater den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind aufhebt. |
0 Kommentare zu § 4 NÖ VKUG 2000