Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Dieses Gesetz hat das Ziel, den Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einen eigenständigen Anspruch auf Karenzurlaub zum Zweck der Kindesbetreuung einzuräumen und dadurch die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern.
In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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