Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Soweit dieses Gesetz von den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Dienstgeber zu beachten ist, sind die damit verbundenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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