Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) gelten die § 15e Abs. 1 und § 15f Abs. 8 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, für den Urlaubsanspruch § 15e Abs. 3 NÖ Mutterschutz-Landesgesetz LGBl. 2039.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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