§ 10 NÖ VKUG 2000

NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.

(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.

Für den aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

1.

nach dem Ende eines Karenzurlaubs oder Karenzurlaubsteiles,

2.

nach dem Ende des zweiten Karenzurlaubsteiles des Vaters (§ 6), sofern der Bedienstete die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat;

3.

nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einereines in Karenzurlaub oder einerin Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutteranderen Elternteils, Adoptiv- oder PflegemutterPflegeelternteils in Anspruch genommen wird.

(4) Die §§ 10, 12, 13 und 15e Abs. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2021

(1) Der Bedienstete, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden.

(2) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.

Für den aufgeschobenen Karenzurlaub beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

1.

nach dem Ende eines Karenzurlaubs oder Karenzurlaubsteiles,

2.

nach dem Ende des zweiten Karenzurlaubsteiles des Vaters (§ 6), sofern der Bedienstete die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekannt gegeben hat;

3.

nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einereines in Karenzurlaub oder einerin Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutteranderen Elternteils, Adoptiv- oder PflegemutterPflegeelternteils in Anspruch genommen wird.

(4) Die §§ 10, 12, 13 und 15e Abs. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, sind sinngemäß anzuwenden.

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