(1) Der Karenzurlaub nach § 3 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden.
Diesfalls muss jeder Teil des Karenzurlaubes | ||||||||||
1. | mindestens zwei Monate betragen und | |||||||||
2. | entweder zu einem in § 4 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter angetreten werden. |
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels kann der Vater gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. Diesfalls endet der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 4 Abs. 4 erster Fall oder § 7 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Wenn der Bedienstete beabsichtigt, Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes der Mutter Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Beträgt jedoch der im Anschluss an ein gesetzliches Beschäftigungsverbot angetretene Karenzurlaub der Mutter weniger als drei Monate, hat der Bedienstete Beginn und Dauer seines Karenzurlaubes spätestens zum Ende des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes zu melden.
Werden diese Fristen versäumt, kann ein Karenzurlaub gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. |
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