§ 3 NÖ TT

NÖ TT - NÖ Tagesmütter Tagesväter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt (vgl. § 6a) und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.

(2) Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen sicher gestellt sind:

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Der Rechtsträger muss über eine Mindestanzahl an Fachkräften verfügen, wobei Qualifikationen aus den Bereichen Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Psychotherapie, Sozialarbeit, Kindergarten-, Hort- und Sozialpädagogik – nach Möglichkeit mit Zusatzqualifikationen im Bereich Supervision und/oder Erwachsenenbildung – anerkannt werden.

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Der Rechtsträger muss die fachliche Aus-, Weiterbildung und Begleitung gewährleisten und über mindestens 12 Tagesmütter/-väter verfügen, um eine wirtschaftlich vertretbare Form der Aus- und Weiterbildung sicherstellen zu können.

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Der Rechtsträger muss über die notwendigen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verfügen.

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Der Rechtsträger muss über mindestens 12 Tagesmütter/-väter bzw. AnwärterInnen verfügen.

(3) Die Bewilligung für Betriebs-Tagesmütter/-väter erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Standortes des Betriebes.

In Kraft seit 26.02.2021 bis 31.12.9999
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