§ 5 NÖ TT Aus- und Fortbildung

NÖ TT - NÖ Tagesmütter Tagesväter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Tagesmütter/-väter müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung die Absolvierung einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 oder den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. KindergartenpädagogIn, SozialpädagogIn, HorterzieherIn, DiplompädagogIn) nachweisen.

Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen zumindest der Ausbildungsteil “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” (48 UE) und die Praxishospitation (24 UE) inklusive Vor- und Nachbereitung (8 UE) absolviert sein.

(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen, die sich in mindestens 96 UE Theorie und mindestens 64 UE Praxis aufteilen.

Die Theorie umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” und mindestens 48 UE “tagesmutterspezifische Ausbildung”. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.

(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:

-

Entwicklungspsychologie 12 UE (z. B. Verständnis für Lebens- und Entwicklungsprozesse von Minderjährigen, sozialpsychologische Grundfragen)

-

Pädagogik, Didaktik, Bildungsarbeit 24 UE (z. B. pädagogischer Umgang mit Minderjährigen, kindliches Spiel, methodische Aspekte)

-

Kommunikation und Konfliktmanagement 12 UE (z. B. soziales Lernen, Kommunikationssituationen mit Minderjährigen und Erwachsenen, Gesprächsführung).

(4) Die mindestens 48 UE “tagesmutterspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit und umfassen insbesondere folgende Bereiche:

-

rechtliche Grundlagen 8 UE (z. B. Aufsichtspflicht, rechtliches Verständnis von Pflege und Erziehung, administrative Vorgänge)

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Erste Hilfe 8 UE (z. B. Gefahrenquellen für Minderjährige im Haushalt)

-

Rollenbild und Motivation 4 UE (z. B. Anforderungen, Berufsbild der/des Tagesmutter/-vaters)

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Das Tageskind – ein Kind in zwei Familien 8 UE (z. B. Abstimmung der zwei Familiensysteme, familiennahe, familienergänzende, außer-familiäre Kinderbetreuung)

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Entwicklungspsychologie 4 UE (z. B. besondere Bedürfnisse von Minderjährigen im ersten Lebensjahr/frühe Kindheit)

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Elternarbeit 8 UE (z. B. Akzeptanz der engen Zusammenarbeit mit Eltern)

-

Gesundheitsförderung 5 UE (z. B. Hygiene im eigenen Haushalt, Umgang mit und Pflege bei Erkrankungen von Minderjährigen im Einvernehmen mit den Eltern)

-

Pädagogik, Didaktik und Bildungsarbeit bei Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen 3 UE (z. B. Integration behinderter oder entwicklungsgehemmter Minderjähriger).

(5) Die mindestens 64 UE Praxis beinhalten insbesondere die Praxishospitation (24 UE) und deren Vor- und Nachbereitung (8 UE), supervidierte praktische Tätigkeit (18 UE), eine Hausarbeit samt Abschlussgespräch (10 UE) und Supervision (4 UE).

(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Tagesmütter/-väter im Rahmen einer fachlichen Begleitung die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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