§ 3 NÖ TT

NÖ Tagesmütter Tagesväter

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt (vgl. § 6a) und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.

(2) Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen sicher gestellt sind:

-

Der Rechtsträger muss über eine Mindestanzahl an Fachkräften verfügen, wobei Qualifikationen aus den Bereichen Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Psychotherapie, Sozialarbeit, Kindergarten-, Hort- und Sozialpädagogik – nach Möglichkeit mit Zusatzqualifikationen im Bereich Supervision und/oder Erwachsenenbildung – anerkannt werden.

-

Der Rechtsträger muss die fachliche Aus-, Weiterbildung und Begleitung gewährleisten und über mindestens 12 Tagesmütter/-väter verfügen, um eine wirtschaftlich vertretbare Form der Aus- und Weiterbildung sicherstellen zu können.

-

Der Rechtsträger muss über die notwendigen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verfügen.

-

Der Rechtsträger muss über mindestens 12 Tagesmütter/-väter bzw. AnwärterInnen verfügen.

(3) Die Bewilligung für Betriebs-Tagesmütter/-väter erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Standortes des Betriebes.

Stand vor dem 25.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.02.2021

(1) Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt (vgl. § 6a) und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.

(2) Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen sicher gestellt sind:

-

Der Rechtsträger muss über eine Mindestanzahl an Fachkräften verfügen, wobei Qualifikationen aus den Bereichen Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Psychotherapie, Sozialarbeit, Kindergarten-, Hort- und Sozialpädagogik – nach Möglichkeit mit Zusatzqualifikationen im Bereich Supervision und/oder Erwachsenenbildung – anerkannt werden.

-

Der Rechtsträger muss die fachliche Aus-, Weiterbildung und Begleitung gewährleisten und über mindestens 12 Tagesmütter/-väter verfügen, um eine wirtschaftlich vertretbare Form der Aus- und Weiterbildung sicherstellen zu können.

-

Der Rechtsträger muss über die notwendigen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verfügen.

-

Der Rechtsträger muss über mindestens 12 Tagesmütter/-väter bzw. AnwärterInnen verfügen.

(3) Die Bewilligung für Betriebs-Tagesmütter/-väter erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Standortes des Betriebes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten