(1) Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell in Räumlichkeiten von Betrieben betreuen, erziehen und bilden.
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