§ 6a NÖ TT Unfallverhütung

NÖ TT - NÖ Tagesmütter Tagesväter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Sämtliche Bereiche (Wohnung, Haus, Garten, ...), auf die sich die Bewilligung gem. § 3 Abs. 1 bezieht, müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für Gefahrenzonen wie Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen. Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als von diesen keinerlei Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen zu erwarten ist. Im Zweifel hat die antragstellende Person eine Bescheinigung eines Sachverständigen vorzulegen, die die Ungefährlichkeit eines Tieres bestätigt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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