(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, durch Tagesmütter/-väter sowie deren Rechtsträger.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
(1) Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell in Räumlichkeiten von Betrieben betreuen, erziehen und bilden.
(1) Die Bewilligung für Tagesmütter/-väter bezieht sich auch auf deren Haushalt (vgl. § 6a) und erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ohne Anführung des Kindesnamens.
(2) Die Bewilligung für Rechtsträger erteilt die Landesregierung mit Bescheid, wenn folgende Voraussetzungen sicher gestellt sind:
- | Der Rechtsträger muss über eine Mindestanzahl an Fachkräften verfügen, wobei Qualifikationen aus den Bereichen Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Psychotherapie, Sozialarbeit, Kindergarten-, Hort- und Sozialpädagogik – nach Möglichkeit mit Zusatzqualifikationen im Bereich Supervision und/oder Erwachsenenbildung – anerkannt werden. | |||||||||
- | Der Rechtsträger muss die fachliche Aus-, Weiterbildung und Begleitung gewährleisten und über mindestens 12 Tagesmütter/-väter verfügen, um eine wirtschaftlich vertretbare Form der Aus- und Weiterbildung sicherstellen zu können. | |||||||||
- | Der Rechtsträger muss über die notwendigen, organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verfügen. | |||||||||
- | Der Rechtsträger muss über mindestens 12 Tagesmütter/-väter bzw. AnwärterInnen verfügen. |
(3) Die Bewilligung für Betriebs-Tagesmütter/-väter erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Standortes des Betriebes.
(1) Tagesmütter/-väter müssen persönlich geeignet sein und sind verpflichtet, eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung im Rahmen einer fachlichen Begleitung zu absolvieren. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Einsatzfreude für die Tageskinder aufzuwenden.
(2) Bei Tagesmüttern/-vätern oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen darf insbesondere keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. | ansteckende, schwere chronische körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung, Sucht; | |||||||||
2. | gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen; | |||||||||
3. | Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern; | |||||||||
4. | sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen. |
(1) Tagesmütter/-väter müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung die Absolvierung einer Grundausbildung gemäß Abs. 2 oder den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. KindergartenpädagogIn, SozialpädagogIn, HorterzieherIn, DiplompädagogIn) nachweisen.
Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen zumindest der Ausbildungsteil “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” (48 UE) und die Praxishospitation (24 UE) inklusive Vor- und Nachbereitung (8 UE) absolviert sein. |
(2) Die Grundausbildung hat aus mindestens 160 Unterrichtseinheiten (UE) zu bestehen, die sich in mindestens 96 UE Theorie und mindestens 64 UE Praxis aufteilen.
Die Theorie umfasst mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” und mindestens 48 UE “tagesmutterspezifische Ausbildung”. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. |
(3) Die mindestens 48 UE “theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung” umfassen insbesondere folgende Bereiche:
- | Entwicklungspsychologie 12 UE (z. B. Verständnis für Lebens- und Entwicklungsprozesse von Minderjährigen, sozialpsychologische Grundfragen) | |||||||||
- | Pädagogik, Didaktik, Bildungsarbeit 24 UE (z. B. pädagogischer Umgang mit Minderjährigen, kindliches Spiel, methodische Aspekte) | |||||||||
- | Kommunikation und Konfliktmanagement 12 UE (z. B. soziales Lernen, Kommunikationssituationen mit Minderjährigen und Erwachsenen, Gesprächsführung). |
(4) Die mindestens 48 UE “tagesmutterspezifische Ausbildung” betonen die eigenverantwortliche Tätigkeit und umfassen insbesondere folgende Bereiche:
- | rechtliche Grundlagen 8 UE (z. B. Aufsichtspflicht, rechtliches Verständnis von Pflege und Erziehung, administrative Vorgänge) | |||||||||
- | Erste Hilfe 8 UE (z. B. Gefahrenquellen für Minderjährige im Haushalt) | |||||||||
- | Rollenbild und Motivation 4 UE (z. B. Anforderungen, Berufsbild der/des Tagesmutter/-vaters) | |||||||||
- | Das Tageskind – ein Kind in zwei Familien 8 UE (z. B. Abstimmung der zwei Familiensysteme, familiennahe, familienergänzende, außer-familiäre Kinderbetreuung) | |||||||||
- | Entwicklungspsychologie 4 UE (z. B. besondere Bedürfnisse von Minderjährigen im ersten Lebensjahr/frühe Kindheit) | |||||||||
- | Elternarbeit 8 UE (z. B. Akzeptanz der engen Zusammenarbeit mit Eltern) | |||||||||
- | Gesundheitsförderung 5 UE (z. B. Hygiene im eigenen Haushalt, Umgang mit und Pflege bei Erkrankungen von Minderjährigen im Einvernehmen mit den Eltern) | |||||||||
- | Pädagogik, Didaktik und Bildungsarbeit bei Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen 3 UE (z. B. Integration behinderter oder entwicklungsgehemmter Minderjähriger). |
(5) Die mindestens 64 UE Praxis beinhalten insbesondere die Praxishospitation (24 UE) und deren Vor- und Nachbereitung (8 UE), supervidierte praktische Tätigkeit (18 UE), eine Hausarbeit samt Abschlussgespräch (10 UE) und Supervision (4 UE).
(6) In Ergänzung der Grund- oder Berufsausbildung müssen Tagesmütter/-väter im Rahmen einer fachlichen Begleitung die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.
(1) Die für die Tageskinder vorgesehenen Räume müssen so gelegen sein, daß die Tagesmütter/-väter ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen können.
(2) Die Ausstattung der Räume hat kindgerecht und altersentsprechend zu sein, sodaß eine ordnungsgemäße Betreuung sichergestellt und das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet ist.
(3) Die Größe der Räume muß gewährleisten, daß Minderjährige ihrem altersentsprechenden Spiel- und Bewegungsbedürfnis nachkommen können. Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein.
(4) Räumlichkeiten in Betrieben müssen zumindest 30 m² groß sein, eine Küche bzw. Küchenzeile, separate Sanitäranlagen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten umfassen. Es müssen ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe zum Standort vorhanden sein. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Sämtliche Bereiche (Wohnung, Haus, Garten, ...), auf die sich die Bewilligung gem. § 3 Abs. 1 bezieht, müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für Gefahrenzonen wie Schwimmbecken, Biotope und Übergänge zu Verkehrsflächen. Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als von diesen keinerlei Gefährdung für das Wohl der Minderjährigen zu erwarten ist. Im Zweifel hat die antragstellende Person eine Bescheinigung eines Sachverständigen vorzulegen, die die Ungefährlichkeit eines Tieres bestätigt.
(1) Bei der Festlegung der Höchstzahl der zu betreuenden Minderjährigen ist insbesondere auf die persönliche Eignung (§ 4), die Größe und Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume und auf Anzahl und Alter der eigenen Kinder der Tagesmütter/-väter Bedacht zu nehmen. Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf einschließlich der eigenen Kinder höchstens 7 Minderjährige gleichzeitig betreuen, wobei ab 4 Minderjährigen, die noch nicht schulpflichtig sind, keine weiteren Minderjährigen aufgenommen werden dürfen. Eigene Kinder werden bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgerechnet.
(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter dürfen maximal 4 Kinder gleichzeitig betreuen.
(3) Die Zahl der angemeldeten Minderjährigen darf 15 nicht überschreiten..
(1) Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern sind Organisationen, die Tagesmütter/-väter beschäftigen, vermitteln, aus- und fortbilden. Als Rechtsträger kommen vor allem natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechtes in Betracht.
(2) Der Rechtsträger hat für die Aus- und Fortbildung der Tagesmütter/-väter, die bei ihm beschäftigt sind oder durch ihn vermittelt werden, zu sorgen. Er hat eine regelmäßige Begleitung durch Fachkräfte, die über einschlägige fachliche Qualifikation und über Erfahrung in der Erwachsenenbildung verfügen, sicherzustellen. Weiters hat er gegenüber der behördlichen Aufsicht die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 dieser Verordnung zu tragen und darüber der behördlichen Aufsicht über Tagesmütter/-väter 1 mal jährlich zu berichten.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers ist weiters, während der gesamten Dauer der Beschäftigung und Vermittlung von Tagesmüttern/-vätern für die pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
(4) Der Rechtsträger hat bei seiner Vermittlungstätigkeit darauf zu achten, daß eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in die Familie der Tagesmutter/des Tagesvaters gewährleistet ist.
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung (§ 3 Abs. 2) zur Beschäftigung, Vermittlung, Ausbildung, Fortbildung und fachlichen Begleitung von Tagesmüttern/-vätern hat insbesondere zu enthalten:
- | ein sozialpädagogisches Konzept | |||||||||
- | einen Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen und Finanzierung | |||||||||
- | einen Nachweis der personellen und fachlichen Ausstattung unter Anführung der Namen und Qualifikationen des Fachpersonals und der Anzahl der Tagesmütter/-väter | |||||||||
- | einen Nachweis der organisatorischen und fachlichen Rahmenbedingungen |