(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, durch Tagesmütter/-väter sowie deren Rechtsträger.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Eltern möglichst familiennahe nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Minderjährigen unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
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