(1) Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern sind Organisationen, die Tagesmütter/-väter beschäftigen, vermitteln, aus- und fortbilden. Als Rechtsträger kommen vor allem natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechtes in Betracht.
(2) Der Rechtsträger hat für die Aus- und Fortbildung der Tagesmütter/-väter, die bei ihm beschäftigt sind oder durch ihn vermittelt werden, zu sorgen. Er hat eine regelmäßige Begleitung durch Fachkräfte, die über einschlägige fachliche Qualifikation und über Erfahrung in der Erwachsenenbildung verfügen, sicherzustellen. Weiters hat er gegenüber der behördlichen Aufsicht die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 dieser Verordnung zu tragen und darüber der behördlichen Aufsicht über Tagesmütter/-väter 1 mal jährlich zu berichten.
(3) Aufgabe des Rechtsträgers ist weiters, während der gesamten Dauer der Beschäftigung und Vermittlung von Tagesmüttern/-vätern für die pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
(4) Der Rechtsträger hat bei seiner Vermittlungstätigkeit darauf zu achten, daß eine bestmögliche Einfügung des Tageskindes in die Familie der Tagesmutter/des Tagesvaters gewährleistet ist.
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