(1) Tagesmütter/-väter müssen persönlich geeignet sein und sind verpflichtet, eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildung im Rahmen einer fachlichen Begleitung zu absolvieren. Ferner müssen sie in der Lage sein, ausreichend Zeit und Einsatzfreude für die Tageskinder aufzuwenden.
(2) Bei Tagesmüttern/-vätern oder mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen darf insbesondere keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. | ansteckende, schwere chronische körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung, Sucht; | |||||||||
2. | gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen; | |||||||||
3. | Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern; | |||||||||
4. | sonstige Gründe, die das Wohl des Tageskindes gefährdet erscheinen lassen. |
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