§ 2 NÖ TT

NÖ Tagesmütter Tagesväter

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Tagesmütter/-väter sind eigenberechtigtevoll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden.

(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell in Räumlichkeiten von Betrieben betreuen, erziehen und bilden.

Stand vor dem 25.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.02.2021

(1) Tagesmütter/-väter sind eigenberechtigtevoll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell im eigenen Haushalt betreuen, erziehen und bilden.

(2) Betriebs-Tagesmütter/-väter sind voll handlungsfähige Personen, die regelmäßig und entgeltlich fremde Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Tageskinder) für einen Teil des Tages individuell in Räumlichkeiten von Betrieben betreuen, erziehen und bilden.

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