§ 31 NÖ SportG Sportehrenzeichen und Jugendsportabzeichen

NÖ Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann für

1.

hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse,

2.

langjährige, verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports,

3.

besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sports

Sportehrenzeichen verleihen.

(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.06.2016

(1) Die Landesregierung kann für

1.

hervorragende sportliche Leistungen von überörtlichem Interesse,

2.

langjährige, verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports,

3.

besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sports

Sportehrenzeichen verleihen.

(2) Die Landesregierung kann Jugendlichen als Anerkennung für Leistungen auf dem Gebiet der sportlichen Betätigung das “NÖ Jugendsportabzeichen” verleihen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen und des Jugendsportabzeichens und die Voraussetzungen für die Verleihung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

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