§ 2 NÖ PSG Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten

NÖ Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 11, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. c)Litera cMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind undMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und

    d)Litera d d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,

  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
  3. (1)Absatz einsDer Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.
  4. (2)Absatz 2Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer GetränkeVom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
    1. a)Litera aan gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045,an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045,
    2. b)Litera bbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oderbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
    3. c)Litera cbei Veranstaltungen, die gemäß § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.bei Veranstaltungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
  5. (3)Absatz 3Wer Abs. 4 oder einer Verordnung gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.Wer Absatz 4, oder einer Verordnung gemäß Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
  6. (4)Absatz 4Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Abs. 1 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Absatz eins, verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 11, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. c)Litera cMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind undMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und

    d)Litera d d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,

  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
  3. (1)Absatz einsDer Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.
  4. (2)Absatz 2Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer GetränkeVom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
    1. a)Litera aan gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045,an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045,
    2. b)Litera bbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oderbei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
    3. c)Litera cbei Veranstaltungen, die gemäß § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.bei Veranstaltungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
  5. (3)Absatz 3Wer Abs. 4 oder einer Verordnung gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.Wer Absatz 4, oder einer Verordnung gemäß Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
  6. (4)Absatz 4Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Abs. 1 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Absatz eins, verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.

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