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Legende:
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(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
d)Litera d d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,
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(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
d)Litera d d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,