§ 2 NÖ PSG Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a und des § 6 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

c)

Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und

d)

die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5.

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 11, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. c)Litera cMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind undMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und

    d)Litera d d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,

  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 16.01.2021 bis 31.12.2023
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a und des § 6 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

c)

Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und

d)

die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7 und gemäß § 2a Abs. 5.

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2a, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durchDie Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a,, des Paragraph 6, Absatz eins und des Paragraph 11, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. c)Litera cMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind undMaßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und

    d)Litera d d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2a Abs. 5 und § 11 Abs. 1.d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins,

  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

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