Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach Paragraph 6, über kein Einkommen verfügt.
(2)Absatz 2Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.712,26, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 NÖ PKGV 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ PKGV 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 NÖ PKGV 2014