(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der professionellen Pflege betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekinder mit besonderen Betreuungsanforderungen, unklarer Entwicklungsprognose und erhöhten Anforderungen an die Begleitung der Besuchskontakte, die in einer Pflegefamilie ohne spezifische Aus- und Fortbildung nicht abgedeckt werden können, in einem liebevollen, familiären und altersentsprechendem Rahmen langfristig betreuen.
(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
a) | Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “professionelle Pflege”, | |||||||||
b) | jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen, | |||||||||
c) | die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden, | |||||||||
d) | die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und | |||||||||
e) | die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen. |
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