Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.077,26 zu bezahlen.
(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Der in Abs. 1 festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.Der in Absatz eins, festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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