(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung gemäß § 36 NÖ KJHG, LGBl. 9270, betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz Halt und Sicherheit in einem liebevollen, familiären und kleinkindgerechten Rahmen bieten. Die Pflegekinder sollen ihrem Alter entsprechend gefördert werden, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.
(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
a) | Absolvierung der Grundausbildungsmodule “kurzfristige Pflege” und “Familienerweiterung”, | |||||||||
b) | jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen, | |||||||||
c) | die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden, | |||||||||
d) | die Bereitschaft, ein Pflegekind sofort aufzunehmen (ausgenommen es befindet sich bereits ein Pflegekind in Betreuung), | |||||||||
e) | die Bereitschaft, die medizinische und entwicklungsdiagnostische Abklärung des Pflegekindes zu besorgen, | |||||||||
f) | die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und | |||||||||
g) | die Bereitschaft, wöchentliche Besuchskontakte zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen. |
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