§ 5 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden

NÖ PKGV 2014 - NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.

(2) Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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