Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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