Gesamte Rechtsvorschrift NÖ PKGV 2014

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

NÖ PKGV 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld


  1. (1)Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt
    1. a)Litera afür Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres:€ 750,89 und
    2. b)Litera bab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat:€ 795,85.
  2. (2)Absatz 2Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
  3. (3)Absatz 3Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.

§ 2 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege


  1. (1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.077,26 zu bezahlen.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der in Abs. 1 festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.Der in Absatz eins, festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.

§ 3 NÖ PKGV 2014 Sonderbedarf


(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.

§ 4 NÖ PKGV 2014


Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.

§ 5 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden


(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.

(2) Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.

§ 6 NÖ PKGV 2014 Leistungsvoraussetzungen


Das Land kann über schriftlichen Antrag im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung von Pflegepersonen in Form einer Höher- und/oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung übernehmen, wenn die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflegepersonen wegen der Betreuung eines Pflegekindes, wenn auch nur vorübergehend, reduziert oder eingestellt wurde. Die Höher- und/oder Weiterversicherung kann für jede leistungsberechtigte Pflegeperson in einem Zeitraum nur einmal gewährt werden, auch wenn mehrere Pflegekinder betreut werden. Ein Wechsel in der Leistungsberechtigung eines Pflegeelternpaares ist nur einmal zulässig.

§ 7 NÖ PKGV 2014 Ausschluss einer Mehrfachversicherung


Die pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen erfolgt nur subsidiär, wenn keine pensionsrechtliche Absicherung auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Insbesondere ist für die Anrechnung der Betreuungstätigkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 48. Lebensmonat (Anrechnung der Kindererziehungszeiten) eine pensionsrechtliche Absicherung nach dieser Verordnung nicht vorgesehen. Wird auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bereits eine pensionsrechtliche Absicherung gewährt, die niedriger ist als die dieser Verordnung, so gebührt nur eine Ergänzungsleistung.

§ 8 NÖ PKGV 2014 Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach Paragraph 6, über kein Einkommen verfügt.
  2. (2)Absatz 2Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.712,26, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.

§ 9 NÖ PKGV 2014 Aus- und Fortbildung


Pflegepersonen, die eine pensionsrechtliche Absicherung erhalten, sind verpflichtet, eine Aus- und Fortbildung im Ausmaß von zwei Tagen pro Jahr und die Teilnahme an fünf Pflegeelternrunden pro Jahr zu absolvieren. Die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Pflegeelternrunden werden vom Land übernommen.

§ 10 NÖ PKGV 2014 Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen


Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den §§ 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.

§ 11 NÖ PKGV 2014 Kurzfristige Pflege


(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung gemäß § 36 NÖ KJHG, LGBl. 9270, betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz Halt und Sicherheit in einem liebevollen, familiären und kleinkindgerechten Rahmen bieten. Die Pflegekinder sollen ihrem Alter entsprechend gefördert werden, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a)

Absolvierung der Grundausbildungsmodule “kurzfristige Pflege” und “Familienerweiterung”,

b)

jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

c)

die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

d)

die Bereitschaft, ein Pflegekind sofort aufzunehmen (ausgenommen es befindet sich bereits ein Pflegekind in Betreuung),

e)

die Bereitschaft, die medizinische und entwicklungsdiagnostische Abklärung des Pflegekindes zu besorgen,

f)

die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und

g)

die Bereitschaft, wöchentliche Besuchskontakte zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.

§ 12 NÖ PKGV 2014 Professionelle Pflege


(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der professionellen Pflege betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekinder mit besonderen Betreuungsanforderungen, unklarer Entwicklungsprognose und erhöhten Anforderungen an die Begleitung der Besuchskontakte, die in einer Pflegefamilie ohne spezifische Aus- und Fortbildung nicht abgedeckt werden können, in einem liebevollen, familiären und altersentsprechendem Rahmen langfristig betreuen.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a)

Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “professionelle Pflege”,

b)

jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

c)

die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

d)

die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und

e)

die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.

§ 13 NÖ PKGV 2014 Pflege für schulpflichtige Kinder


(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der Pflege für schulpflichtige Kinder betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, schulpflichtige Kinder, die in der leiblichen Familie nicht mehr betreut werden können, aufzunehmen und längerfristig zu betreuen. Sie müssen schulpflichtigen Pflegekindern eine Betreuung in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen bieten und sie optimal in ihrer Entwicklung in einem verständnisvollen und toleranten Rahmen fördern.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a)

Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “schulpflichtige Kinder”,

b)

jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

c)

die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

d)

die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen,

e)

die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen und

f)

die Bereitschaft für die Aufnahme eines Kindes ab Schulpflicht und Auseinandersetzung mit den damit verbundenen besonderen Anforderungen und Herausforderungen im familiären und schulischen Bereich.

§ 14 NÖ PKGV 2014


Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

§ 15 NÖ PKGV 2014 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2016, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 8, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 79/2016, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016,, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 74/2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2018,, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 83/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Der Abschnitt 5 des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, der Titel des Abschnittes 5 sowie §§ 14 bis 16 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 90/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.Der Abschnitt 5 des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, der Titel des Abschnittes 5 sowie Paragraphen 14 bis 16 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 7/2024, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024,, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 23.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2022
  4. § 0 gültig von 22.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2022
  5. § 0 gültig von 23.12.2021 bis 21.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2021
  6. § 0 gültig von 12.11.2020 bis 22.12.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2020
  7. § 0 gültig von 14.11.2019 bis 11.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2019
  8. § 0 gültig von 15.11.2018 bis 13.11.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2018
  9. § 0 gültig von 15.11.2016 bis 14.11.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2016
  10. § 0 gültig von 22.01.2016 bis 14.11.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2016
  11. § 0 gültig von 01.06.2014 bis 21.01.2016

Abschnitt 1

Aufwandsersatz für Pflegekinder

§ 1

Pflegekindergeld

§ 2

Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege

§ 3

Sonderbedarf

Abschnitt 2

Pflegekindergeld für nahe Angehörige und Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden

§ 4

Pflegekindergeld für nahe Angehörige

§ 5

Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden

Abschnitt 3

Pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen

§ 6

Leistungsvoraussetzungen

§ 7

Ausschluss einer Mehrfachversicherung

§ 8

Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung

§ 9

Aus- und Fortbildung

Abschnitt 4

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen

§ 10

Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 11

Kurzfristige Pflege

§ 12

Professionelle Pflege

§ 13

Pflege für schulpflichtige Kinder

Abschnitt 5

Verjährungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14 Verjährung

 

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Übergangsbestimmungen

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