(1) Organe des Landes und der Gemeinden sowie das aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei bestellte Wachpersonal haben, sofern sie mit der Vollziehung von Aufgaben betraut sind, die mit Interessen des Naturschutzes im Zusammenhang stehen, auch diese wahrzunehmen.
(2) Über Ersuchen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungs- bereiches Hilfe zu leisten.
(3) Gemäß § 6 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß § 7 leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei.
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