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(1) Zu Sachverständigen Sachverständigen in Angelegenheiten Angelegenheiten des Naturschutzes Naturschutzes sind von von der Landesregierung PersonenLandesregierung Personen zu bestellenbestellen, die über besondere Sachkenntnisse über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung Erfahrung auf dem Gebiete der Naturkunde und Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügenNaturschutzes verfügen. AußerdemAußerdem sind auch SachkenntnisseSachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet Gebiet der Landschaftsplanung Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege Landschaftspflege, der LandwirtschaftLandwirtschaft, der ForstwirtschaftForstwirtschaft, des JagdwesensJagdwesens, der Fischerei und der Fischerei und Wasserwirtschaft anzustreben.
Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes sind von der Wasserwirtschaft anzustrebenLandesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiet des Höhlenwesens über besondere Fachkenntnisse verfügen.
(2) Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.
(1) Zu Sachverständigen Sachverständigen in Angelegenheiten Angelegenheiten des Naturschutzes Naturschutzes sind von von der Landesregierung PersonenLandesregierung Personen zu bestellenbestellen, die über besondere Sachkenntnisse über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung Erfahrung auf dem Gebiete der Naturkunde und Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügenNaturschutzes verfügen. AußerdemAußerdem sind auch SachkenntnisseSachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet Gebiet der Landschaftsplanung Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege Landschaftspflege, der LandwirtschaftLandwirtschaft, der ForstwirtschaftForstwirtschaft, des JagdwesensJagdwesens, der Fischerei und der Fischerei und Wasserwirtschaft anzustreben.
Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes sind von der Wasserwirtschaft anzustrebenLandesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiet des Höhlenwesens über besondere Fachkenntnisse verfügen.
(2) Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.