§ 30 NÖ NSchG 2000 Entschädigungsverfahren

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche gemäß § 23 Abs. 1 geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen.

(2) Kommt es zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und dem Grundeigentümer oder dem Berechtigten, so ist diese im Spruch des Bescheides zu beurkunden. Für die Auslegung des Inhaltes eines derartigen Übereinkommens ist im Streitfall die Behörde, die die Vereinbarung beurkundet hat, zuständig. Die Rechtswirkungen dieser Vereinbarung sind denen eines Bescheidspruches gleichzuhalten.

(3) Kann keine Einigung im Sinne des Abs. 1 erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 23 vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Verfahren zur Erlassung einer Verordnung sinngemäß.

(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung oder des Bescheides. Werterhöhende Investitionen oder Widmungsänderungen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(6) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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