(1) Bei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach §§ 12, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen.
(2) Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.
(3) Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.
(4) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.
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