§ 32 NÖ NSchG 2000 Naturschutzbuch

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach §§ 12, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen.

(2) Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.

(3) Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 NÖ NSchG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 NÖ NSchG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 NÖ NSchG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 NÖ NSchG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 NÖ NSchG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 NÖ NSchG 2000
§ 33 NÖ NSchG 2000