§ 29 NÖ NSchG 2000 Unterschutzstellungsverfahren

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Entwurf einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 und den §§ 8, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß § 18, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß § 18, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.

(2) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen; darauf ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind

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von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden,

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gesetzliche Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen und

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die NÖ Umweltanwaltschaft

zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Frist zu setzen.

(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß den §§ 8, 9 und 11 dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen setzen, durch die der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. Auf dieses Verbot ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen und sind gegebenenfalls insbesondere zu unterlassende Maßnahmen anzuführen.

(5) Die Verordnungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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