§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7Abs. 1 sind der Landesregierung zuzustellen.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann gegen derartige Erkenntnisse und Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7Abs. 1 sind der Landesregierung zuzustellen.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann gegen derartige Erkenntnisse und Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

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