§ 9 NÖ LVGG

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates oder Controllingausschusses sein.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin vertreten. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin wird in diesen und sonstigen Fällen von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Gehört das betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.

(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Präsident oder die Präsidentin von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten wird, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin wird von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am zweitlängsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Gehört das betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.

(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.

(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen.

(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes,

2.

die Amtsenthebung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 3) sowie die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen (§ 6 Abs. 10), wobei in diesen Angelegenheiten der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nicht angehören,

3.

die Erlassung der Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 18),

4.

die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit (§ 3),

5.

die Beurteilung (§ 28),

6.

die Abnahme von einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zukommenden Geschäften oder Aufgaben (§ 4 Abs. 2),

7.

die Änderung des Dienstortes von Mitgliedern durch Festlegung (§ 25 Abs. 1).

8.

(entfällt durch LGBl. Nr. 44/2017)

(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. In den Fällen des Abs. 8 Z 2, 4, 5 und 6 ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter oder Letzte abzugeben.

(9a) In den Angelegenheiten des Abs. 8 Z 2 kommt dem betroffenen Mitglied und dem Präsidenten oder der Präsidentin ein Antragsrecht zu. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen in diesem Verfahren jenem Ausschussmitglied, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend.

(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(11) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die §§ 13 und 14.

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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