§ 99 NÖ LSG Schulversuche

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern sie den vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsätzen nicht entgegenstehen.

(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 3 zu erteilen.

(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an fünf Klassen Schulversuche durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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