§ 100 NÖ LSG Kundmachung von Verordnungen

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 3 und 5, 24 Abs. 1, 34 Abs. 2 sowie 99 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

(2) Die Lehrpläne der Berufs- und Fachschulen – ausgenommen die Stundentafeln – sind durch Auflage zur öffentlichen Einsicht beim Amt der NÖ Landesregierung kundzumachen.

Während der Amtsstunden ist jedermann

die Einsicht in die aufgelegten Lehrpläne sowie

die Anfertigung von Kopien der aufgelegten Lehrpläne gegen Kostenersatz

zu gestatten.

Ferner sind die Lehrpläne in allen Berufs- und Fachschulen vom Schulleiter zur Einsicht für jedermann bereit zu halten.

(3) Die Lehrpläne treten mit Ablauf des ersten Tages der Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft, soferne nicht ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 99 NÖ LSG
§ 100a NÖ LSG