(1) Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 3 und 5, 24 Abs. 1, 34 Abs. 2 sowie 99 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
(2) Die Lehrpläne der Berufs- und Fachschulen – ausgenommen die Stundentafeln – sind durch Auflage zur öffentlichen Einsicht beim Amt der NÖ Landesregierung kundzumachen.
Während der Amtsstunden ist jedermann | ||||||||||
– | die Einsicht in die aufgelegten Lehrpläne sowie | |||||||||
– | die Anfertigung von Kopien der aufgelegten Lehrpläne gegen Kostenersatz | |||||||||
zu gestatten. | ||||||||||
Ferner sind die Lehrpläne in allen Berufs- und Fachschulen vom Schulleiter zur Einsicht für jedermann bereit zu halten. |
(3) Die Lehrpläne treten mit Ablauf des ersten Tages der Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft, soferne nicht ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
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