(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1, zweiter Satz, durch Verordnung festzulegen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht.
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