Verboten sind folgende Arbeiten:
1. | Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; | |||||||||
3. | Arbeiten auf Gerüsten ausgenommen auf einer Höhe von bis zu 4 m unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht; | |||||||||
5. | Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten; | |||||||||
6. | Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
7. | Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Betreiben von Bahnen, wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen; bei Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen: erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
9. | die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2015, und auf Seeschiffen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl.Nr. 174/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013; erlaubt ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht oder für Jugendliche, die ein Befähigungszeugnis entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technik über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2015, besitzen, oder Dienstleistungen ausüben, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen; | |||||||||
10. | das Feilbieten im Umherziehen; | |||||||||
11. | die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich ab Beginn der Ausbildung; | |||||||||
12. | Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt ist nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht die Betreuung solcher Tiere; | |||||||||
13. | die industrielle Schlachtung von Tieren. |
0 Kommentare zu § 6 NÖ LFW JB-VO