§ 12 NÖ LFW JB-VO Übergangsbestimmungen

NÖ LFW JB-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2015.

In Kraft seit 31.05.2016 bis 31.12.9999
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