§ 10 NÖ LFW JB-VO (Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft), Anzuwendende Regeln der Technik - JUSLINE Österreich
§ 10 NÖ LFW JB-VO Anzuwendende Regeln der Technik
NÖ LFW JB-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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