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Verboten sind folgende Arbeiten:
1. | Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; | |||||||||
3. | Arbeiten auf Gerüsten ausgenommen auf einer Höhe von bis zu 4 m unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht; | |||||||||
5. | Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten; | |||||||||
6. | Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
7. | Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Betreiben von Bahnen, wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen; bei Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen: erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
9. | die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung | |||||||||
10. | das Feilbieten im Umherziehen; | |||||||||
11. | die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich ab Beginn der Ausbildung; | |||||||||
12. | Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt ist nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht die Betreuung solcher Tiere; | |||||||||
13. | die industrielle Schlachtung von Tieren. |
Verboten sind folgende Arbeiten:
1. | Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; | |||||||||
3. | Arbeiten auf Gerüsten ausgenommen auf einer Höhe von bis zu 4 m unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht; | |||||||||
5. | Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten; | |||||||||
6. | Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
7. | Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Betreiben von Bahnen, wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen; bei Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen: erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
9. | die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung | |||||||||
10. | das Feilbieten im Umherziehen; | |||||||||
11. | die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich ab Beginn der Ausbildung; | |||||||||
12. | Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt ist nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht die Betreuung solcher Tiere; | |||||||||
13. | die industrielle Schlachtung von Tieren. |