§ 8 NÖ LFW JB-VO (Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft), Auflegen der Verordnung und der Entscheidungen - JUSLINE Österreich
§ 8 NÖ LFW JB-VO Auflegen der Verordnung und der Entscheidungen
NÖ LFW JB-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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