§ 3 NÖ LFW JB-VO Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

NÖ LFW JB-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

1.

in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinne der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO), LGBl. Nr. 4/2016, überschritten sind; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

2.

mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

3.

unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.

(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.

In Kraft seit 24.01.2017 bis 31.12.9999
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