(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. | in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinne der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO), LGBl. Nr. 4/2016, überschritten sind; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht. |
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.
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