§ 2 NÖ LFW JB-VO Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

NÖ LFW JB-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

1.

Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

a)

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

h)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),

k)

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

l)

Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;

2.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

3.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020:

1.

Arbeiten unter Verwendung von

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

2.

Arbeiten unter Verwendung von

a)

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

b)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

j)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

k)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht..

In Kraft seit 31.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ LFW JB-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ LFW JB-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ LFW JB-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ LFW JB-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ LFW JB-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 NÖ LFW JB-VO
§ 3 NÖ LFW JB-VO