§ 9 NÖ LFW JB-VO (Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft), Sprachliche Gleichbehandlung - JUSLINE Österreich
§ 9 NÖ LFW JB-VO Sprachliche Gleichbehandlung
NÖ LFW JB-VO - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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