(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 105 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder Fachkurs gemäß § 12 Abs. 2 der NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 76 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, zu treffen.
(7) Strengere Vorschriften nach der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. | Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: | |||||||||
a) | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, | |||||||||
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), | |||||||||
c) | Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), | |||||||||
d) | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), | |||||||||
e) | Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), | |||||||||
f) | Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), | |||||||||
g) | Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), | |||||||||
h) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
i) | Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2, | |||||||||
j) | Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10), | |||||||||
k) | Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind, | |||||||||
l) | Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen; | |||||||||
2. | Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist; | |||||||||
4. | Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. |
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015. |
(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020:
1. | Arbeiten unter Verwendung von | |||||||||
a) | entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), | |||||||||
b) | Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, | |||||||||
c) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, | |||||||||
d) | Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), | |||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; | ||||||||||
2. | Arbeiten unter Verwendung von | |||||||||
a) | Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2, | |||||||||
b) | oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), | |||||||||
c) | entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), | |||||||||
d) | entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, | |||||||||
e) | selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, | |||||||||
f) | pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), | |||||||||
g) | pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), | |||||||||
h) | selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), | |||||||||
i) | oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), | |||||||||
j) | oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14), | |||||||||
k) | organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B, | |||||||||
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.. |
(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. | in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinne der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (NÖ LFW EMF-VO), LGBl. Nr. 4/2016, überschritten sind; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht. |
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
1. | das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist; | |||||||||
2. | Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist; | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 Grad C bis -25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten. |
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
1. | Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
1a. | Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; unter Aufsicht fallweise erlaubt und zwar mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn die Motorkettensägen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11 681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2 entsprechen und die Jugendlichen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen; | |||||||||
2. | Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
3. | Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
5. | Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen; | |||||||||
6. | Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1entspricht; | |||||||||
7. | Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen: diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
9. | Pneumatisch oder elektrisch betriebene Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung; mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
10. | Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
10a. | Zerkleinerungsmaschinen; | |||||||||
11. | Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht; | |||||||||
12. | Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
13. | Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen; | |||||||||
14. | Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; | |||||||||
15. | Bolzensetzgeräte; | |||||||||
16. | Schlachtschussapparate und Betäubungszangen; | |||||||||
17. | Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit.a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2012, fallen; | |||||||||
18. | Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; | |||||||||
19. | Führen von Bauaufzügen; | |||||||||
20. | Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z. B. selbstfahrender Rasenmäher, Bodenfräse, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen; | |||||||||
21. | Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
22. | Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen; | |||||||||
23. | Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; | |||||||||
24. | Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; | |||||||||
25. | Bedienen von Beförderungsanlagen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr unter Aufsicht, wenn die Beförderungsanlagen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM M 9613 entsprechen. |
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 22 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Verboten sind folgende Arbeiten:
1. | Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen, unter Aufsicht; | |||||||||
2. | Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; | |||||||||
3. | Arbeiten auf Gerüsten ausgenommen auf einer Höhe von bis zu 4 m unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht; | |||||||||
5. | Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten; | |||||||||
6. | Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
7. | Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Betreiben von Bahnen, wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen; bei Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen: erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
9. | die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2015, und auf Seeschiffen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl.Nr. 174/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2013; erlaubt ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht oder für Jugendliche, die ein Befähigungszeugnis entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technik über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), BGBl. II Nr. 228/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2015, besitzen, oder Dienstleistungen ausüben, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen; | |||||||||
10. | das Feilbieten im Umherziehen; | |||||||||
11. | die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich ab Beginn der Ausbildung; | |||||||||
12. | Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt ist nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht die Betreuung solcher Tiere; | |||||||||
13. | die industrielle Schlachtung von Tieren. |
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.
Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
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(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtline 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, S. 12; | |||||||||
2. | Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche und optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 38; | |||||||||
3. | Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl.Nr. L 65 vom 5. März 2014, S. 1; | |||||||||
4. | Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13. Mai 2015, S. 62. |
Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2015.
Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW JB-VO)
StF: LGBl. 9020/7-0
[CELEX-Nr.: 31994L0033]
Änderung
[CELEX-Nr.: 32006L0025]
[CELEX-Nr.: 32014L0027]
[CELEX-Nr.: 32013L0035]
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Jänner 2017 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016, verordnet: