Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. |
| |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht. |
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.
(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
1. |
| |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht. |
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.