(1) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern, die einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit als Bildschirmarbeit leisten (§ 2 Abs. 1), eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen:
1. | Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, | |||||||||
2. | Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder | |||||||||
3. | Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2002, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben. | |||||||||
4. | Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (§ 21 in Verbindung mit § 120 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2002) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe. |
(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist.
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